Mediationsvereinbarung
zwischen den Parteien und dem/der Mediator(in)
zwischen den Parteien
1.
anwaltlich vertreten durch
und
2.
anwaltlich vertreten durch und dem Mediator WM-Wirtschaftsmediation® Burkhard
Zaubel - im folgenden „Mediator“
genannt -
1. Die vorstehend genannten Parteien vereinbaren hiermit, ein
Mediationsverfahren gemäß der Hamburger Mediationsordnung
für Wirtschaftskonflikte (im folgenden: ”Hamburger
Mediationsordnung”) zur außergerichtlichen Beilegung
von Streitigkeiten durchzuführen. Sie beauftragen hiermit
den Mediator/die Mediatoren, hinsichtlich der zwischen den
Parteien entstandenen Streitigkeiten mit folgender Kurzbeschreibung
tätig zu werden:
Der Mediator/die Mediatoren erklärt / erklären sich
bereit, das Mediationsverfahren nach den Regeln der Hamburger
Mediationsordnung durchzuführen.
2. Der Mediator / die Mediatoren erklärt / erklären,
dass keine Tatsachen vorliegen, die seine / ihre Neutralität
beeinträchtigen oder die nach § 5 der Hamburger Mediationsordnung
seine / ihre Tätigkeit ausschließen.
3. Die Beteiligten (Parteien und Mediator / Mediatoren) übernehmen
hiermit ausdrücklich die in der Hamburger Mediationsordnung
aufgezähl¬ten Pflichten der Parteien bzw. des Mediators
/ der Mediatoren als persönliche Verpflichtung, insbesondere
die Pflicht zur Neutralität und Verschwiegenheit gemäß §§ 5
und 6 sowie die Pflicht zur Zahlung der Kosten gemäß § 8.
Die Parteien verpflichten sich insbesondere, den Mediator/die
Mediatoren in einem nachfolgenden Schiedsgerichts oder Gerichtsverfahren
nicht als Zeugen oder Sachverständigen für Tatsachen
zu benennen, die ihm / ihnen während des Mediationsverfahrens
offenbart wurden.
4. Für den Fall, dass die Parteien anwaltlich vertreten
sind, kann eine streitbeendende Vereinbarung als vollstreckbarer
Anwaltsvergleich abgeschlossen werden.
5. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass in dem
Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch
den Mediator / die Mediatoren nicht stattfinden kann und sie
jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich
von diesem beraten lassen können. Dieser kann an dem Verfah¬ren
teilnehmen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist.
Vor Abschluß einer den Konflikt beendenden Vereinbarung
wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand
ihrer Wahl zu besprechen.
6. Die Verjährung der in diesem Mediationsverfahren befangenen
Ansprüche wird, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten
ist, mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung bis 2 Monate nach
Beendigung dieses Mediationsverfahrens gehemmt. Das Mediationsverfahren
ist zu dem Zeitpunkt beendet, in dem eine Einigung zustande
kommt oder den Parteien die schriftliche Mitteilung des Mediators
/ der Mediatoren oder einer der Parteien über das Scheitern
des Verfahrens zugeht.
7. Die Parteien vereinbaren, dass laufende Gerichtsverfahren
in Bezug auf den Gegenstand der Mediation während der
Dauer des Mediationsverfahrens ruhen und dass keine neuen Gerichtsverfahren
eingeleitet werden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen
des vorläufigen Rechtsschutzes.
8. Die Haftung des Mediators / der Mediatoren wird auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9. Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit
ohne Angabe von Gründen schriftlich einseitig beenden.
Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die bis
zur Beendigung entstandenen Kosten der Mediationsstelle und
des Mediators / der Mediatoren gemäß § 8 der
Hamburger Mediationsordnung zu tragen.
10. Die Vereinbarung wird mit Einzahlung des Honorarvorschusses
in Höhe von je € x.xxx,-- von beiden beteiligten
Parteien und mit Unterzeichnung durch die Beteiligten wirksam.